1 - Erhöhung der Stellen im Amt des Kindergärtners
Die Anzahl Stellen im Amt des Kindergärtners, auf die eine Schule Anrecht hat, werden anhand der Schülerzahlen berechnet. Ab dem Schuljahr 2023-2024 soll die Anzahl Kindergärtner/-innen-Stellen, auf die eine Schule aufgrund der Schülerzahlen Anrecht hat, auf die nächste volle Zahl an Stellen aufgerundet werden, d.h. alle Viertel-, Dreiviertel- und halben Stellen werden auf eine volle Stelle aufgestockt.
„Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Klassengröße zu reduzieren. Dadurch werden die Kindergärtner/-innen entlastet und sie können die individuelle Entwicklung der Kinder noch besser fördern“, erläutert Ministerin Klinkenberg.
Weiter erklärt sie: „Nach zahlreichen Gesprächen mit Schulträgern, Schulleitern und Kindergärtnern hat sich als zentrale Herausforderung herauskristallisiert, dass den Kindergärten mit Viertelstellen, halben Stellen und Dreiviertelstellen insofern nicht geholfen ist, als mit diesen Teilzeitstellen keine neue Klassengruppen eingerichtet werden können. Punktuell können zwar Klassen in Doppelbesetzung unterrichtet werden, jedoch bleibt die Klassengröße dadurch groß. Daher schlage ich vor, die Normen dahingehend anzupassen, dass künftig nur noch Vollzeitstellen gewährt werden, und zwar bei Erreichen der Norm, ab der zuvor eine zusätzliche Dreiviertel-, Viertel- oder halbe Stelle gewährt wurde. So wird deutlich früher eine zusätzliche Vollzeitstelle geschaffen als bislang. Im laufenden Schuljahr 2022-2023 hätten 28 Kindergartenniederlassungen mehr Stellenkapital erhalten; es hätten sich 14 zusätzliche Stellen im Amt des Kindergärtners ergeben. Negative Auswirkungen hat dieser Vorschlag für keinen Kindergarten.“
2 - Flexibilisierung des Stellenkapitals für Kindergartenassistenten
Um den Schulträgern mehr Flexibilität zu geben und ihnen zu erlauben, besser auf die unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Niederlassungen in ihrer Trägerschaft eingehen zu können, können die Schulträger ab dem Schuljahr 2024-2025 50 % des Stellenkapitals im Amt des Kindergartenassistenten in einem anderen Amt organisieren. Sie können dabei wählen, ob sie das Stellenkapital im Amt des Kindergartenassistenten, des Kindergärtners, des Fachlehrers für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten oder im Amt des Aufseher-Erziehers organisiert wird.
Da im Schuljahr 2023-2024 lediglich 75 % des Stellenkapitals im Amt des Kindergartenassistenten gewährt wird, kann im Schuljahr 2023-2024 25 % dieses Stellenkapitals in einem anderen Amt organisiert werden kann.
3 - Erweiterung der Aufgaben der Kindergartenassistenten
Mit dieser Maßnahme wird nach Rücksprache mit den Grundschulleiterinnen und -leitern der Auftrag der Kindergartenassistenten angepasst. Dadurch wird ermöglicht, dass die Kindergartenassistenten ab dem Schuljahr 2023-2024 für eine begrenzte Zeit folgende Aufgaben, die in Artikel 98 §5 des Dekrets vom 31. August 1998 festgelegt sind, ohne die Anwesenheit eines Kindergärtners wahrnehmen können: mit den Kindern spielen; mit den Kindern malen, basteln und werken; mit den Kindern musizieren; mit den Kindern turnen, schwimmen und spazieren gehen.
Schulintern wird entschieden, ob und inwiefern ein Kindergartenassistent diese Aufgaben punktuell übernehmen kann. Der Kindergärtner bleibt den Kindergartenassistenten gegenüber weisungsbefugt.
4 - Zusätzlicher Tag zur Stellenkapitalneuberechnung
Außerdem führt die Regierung einen zusätzlichen Stichtag für die Neuberechnung des Stellenkapitals ein. „Die Anzahl Personalmitglieder, die eine Schule einstellen kann, ist abhängig von der Anzahl Schüler. Der Stichtag für die Stellenkapitalberechnung ist der 15. März des vorhergehenden Schuljahres. Bislang ist es so, dass das Stellenkapital, das die Schulen erhalten, am 30. September und am fünften Schultag im April neu berechnet werden. Wenn die Anzahl der Schüler nach dem 30. September signifikant ansteigt, stellt das die Schulen vor Herausforderungen. Daher werden wir künftig den fünften Schultag im Januar als zusätzlichen Stichtag einführen“, erklärt die Ministerin den Mehrwert dieser administrativen Anpassung.
Ab dem 1. September 2024 werden Kinder, die das Alter von zweieinhalb Jahren erreicht haben, immer nur nach den darauffolgenden Ferien zum Kindergarten zugelassen. Daher wird die Neuberechnung nicht am fünften Schultag im April, sondern am fünften Schultag nach den Osterferien vorgenommen.