Lydia Klinkenberg erläutert: „Da wir im Unterrichtswesen in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Abwesenheiten aufgrund von Langzeiterkrankungen verzeichnet haben, schlage ich eine Reihe von Maßnahmen vor, die darauf abzielen, die berufliche Wiedereingliederung von langzeitig abwesenden Personalmitgliedern zu fördern und zu unterstützen. Zudem rege ich dienstrechtliche Anpassungen in Bezug auf die Gestaltung des Laufbahnendes für ausscheidende Personalmitglieder in Führungspositionen an, um den Mangel in Ämtern wie z. B. Schulleiter, Unterdirektor oder Fachbereichsleiter zu bekämpfen, indem wir den scheidenden Personalmitgliedern einen stufenweisen Ausstieg und den neuen Führungskräften einen stufenweisen Einstieg ermöglichen.“
- Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung von Personalmitgliedern, die wegen Krankheit abwesend sind
Die Bildungsministerin schlägt vor, einen sogenannten Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Anschluss an eine Langzeiterkrankung einzuführen. Dieser ermöglicht Personalmitgliedern, die während mindestens 42 aufeinanderfolgenden Kalendertagen krankheitsbedingt abwesend waren, ihre Beschäftigung ohne Gehaltseinbußen während eines gewissen Zeitraums teilzeitig wiederaufzunehmen, vorausgesetzt, sie verfügen noch über Krankheitstage. Das Personalmitglied leistet während dieser Zeitspanne der Wiedereingliederung mindestens 50 % eines vollen Stundenplans. Der Urlaub wird für eine Zeitspanne von mindestens einem und maximal drei Monaten gewährt, kann aber unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.
Des Weiteren soll eine sogenannte Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit eingeführt werden. Diese neue Form der Abwesenheit kann von zeitweiligen Personalmitgliedern in Anspruch genommen werden, die wegen Krankheit abwesend sind und sich, da ihnen keine Krankheitstage mehr zur Verfügung stehen, zu Lasten der Krankenkasse befinden. Mit Genehmigung des Vertrauensarztes der Krankenkasse ist es ihnen im Rahmen dieser Abwesenheit gestattet, den Dienst teilzeitig wiederaufzunehmen, insofern der Schulträger sein Einverständnis erteilt. Für die geleisteten Stunden werden sie besoldet, für die im Rahmen der Abwesenheit nicht geleisteten Stunden beziehen sie weiterhin die Entschädigung der Krankenkasse. „Bislang gab es keine dienstrechtliche Möglichkeit, diese Form der Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen umzusetzen. Indem wir diesen Personalmitgliedern die Möglichkeit eröffnen, teilzeitig die Arbeit aufzunehmen, wirken wir zudem dem Fachkräftemangel entgegen“, so die Bildungsministerin.
Ebenfalls wird vorgeschlagen, die mögliche Dauer des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit (halbzeitige Wiederaufnahme) auf 120 Tage (4 x 30 Tage) anzuheben. Diese besoldete Urlaubsform ist definitiv ernannten oder auf unbestimmte Dauer zeitweilig eingestellten Personalmitgliedern zugänglich, die wegen Krankheit abwesend sind und ihren Dienst im Umfang eines halben Stundenplans wieder aufnehmen möchten. Momentan beläuft sich die maximale Dauer dieses Urlaubs auf 90 Tage (3 x 30 Tage) während eines Zeitraums von zehn Jahren aktiven Dienstes.
Eine letzte Maßnahme zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung besteht darin, die sogenannte stundenweise Wiedereingliederung künftig nicht nur definitiv ernannten Personalmitgliedern, sondern auch zeitweiligen Personalmitgliedern, die über mindestens 30 Krankheitstage verfügen, zugänglich zu machen. Die stundenweise Wiedereingliederung richtet sich an Personalmitglieder, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Monaten wegen Krankheit abwesend gewesen sind und den Dienst auf ihren Antrag hin mit medizinischer Unterstützung und Beobachtung stundenweise wiederaufnehmen möchten.
- Maßnahmen zur Gestaltung des Laufbahnendes in Leitungsfunktionen
„Personalmitglieder, die eine Leitungsfunktion im Unterrichtswesen bekleiden, haben bis auf einige wenige Ausnahmen derzeit kein Anrecht auf Urlaubsformen, die es ihnen ermöglichen, teilzeitig zu arbeiten. Bedingt durch die föderalen Reformen im Bereich der Pensionen und die damit verbundene Verschiebung des Pensionseintrittsalters ist in den letzten Jahren vermehrt von betroffenen Personalmitgliedern in Leitungsämtern die Forderung eingegangen, ihnen zum Karriereende hin gewisse Formen der Teilzeitbeschäftigung in angepasster Form zugänglich zu machen. Mit einer dekretalen Anpassung möchten wir dem Führungspersonal die Möglichkeit der Teilzeitarbeit eröffnen. Dadurch gestalten wir das Laufbahnende für amtierende Schulleiter attraktiver und erleichtern zum anderen den Nachfolgern den Einstieg, da dieses Modell die Möglichkeit bietet, einen Nachfolger entsprechend einzuweisen und einzuarbeiten“, erklärt die Bildungsministerin.
So ist vorgesehen, dass Personalmitglieder in Auswahlämtern (Unterdirektoren, Fachbereichsleiter, Koordinatoren, Werkstattleiter, …) in den beiden Schuljahren, die dem Vorruhestand oder der Pensionierung vorangehen, ihre Beschäftigung im Rahmen einer Altersteilzeit oder Laufbahnunterbrechung um 25 % oder 20 % reduzieren können. Es besteht zudem die Möglichkeit, nach einem Jahr Teilzeitbeschäftigung für die Dauer eines Schuljahres in den halbzeitigen Vorruhestand zu wechseln und somit nur noch einen halben Stundenplan zu leisten.
Für Personalmitglieder in Beförderungsämtern (Schulleiter, Direktoren, Internatsverwalter, …) ist vorgesehen, dass sie in den beiden Schuljahren, die dem Vorruhestand oder der Pensionierung vorangehen, ihre Beschäftigung im Rahmen einer Altersteilzeit oder Laufbahnunterbrechung um 25 % oder 20 % reduzieren können.
Das betreffende Personalmitglied kann somit über maximal zwei Schuljahre langsam aus dem Unterrichtswesen aussteigen. Während der Beurlaubung wird ein vorübergehender Ersatz in Höhe der aufgegebenen Stunden (20 %, 25 % oder 50 %) ad interim in dem jeweiligen Leitungsamt eingestellt.
- Erhöhung des Urlaubsgelds für die Personalmitglieder der Stufe I
Die Regierung schlägt vor, das Urlaubsgeld für die Personalmitglieder der Stufe I ab dem Jahr 2024 von 80 % auf 85 % des Bruttogehalts anzuheben. Es handelt sich hierbei um die Umsetzung einer im Sektorenabkommen 2019-2024 vorgesehenen Maßnahme. Damit beläuft sich das Urlaubsgeld ab 2024 für die Personalmitglieder der Stufen I und II+ auf 85 % und für die Personalmitglieder der Stufen II, III und IV auf 92 %.